Satzung

Satzung des Verbands „ltalian Sounding e.V.” Interessenverband zur Aufklärung der Verbraucher über Produkte und Dienstleistungen „made in ltaly”

Inhalt

§    1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§    2 Zweck
§    3 Organe des Verbands
§    5 Eintritt von Mitgliedern
§    6 Beendigung der Mitgliedschaft
§    7 Mitgliedschaftsrechte
§    8 Mitgliederversammlungen
§    9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
§    10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
§    11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
§    12 Mitgliedsbeitrat
§    13 Vorstand
§    14 Der Beirat
§    15 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen „ltalian Sounding”, Interessenverband zur Aufklärung
der Verbraucher über Produkte und Dienstleistungen „made in ltaly”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „ltalian Sounding e. V..
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kasse des Verbands wird jedes Jahr durch den Schatzmeister geprüft. Der Schatzmeister prüft, ob die Verwendung der Verbandsmittel den
Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Verbands ordnungsgemäß
erfolgte. Hierüber hat der Schatzmeister der Mitgliederversammlung einmal im Geschäftsjahr Bericht zu erstatten.

§ 2 Zweck

Zweck des Verbands ist die Förderung gewerblicher und selbstständiger beruflicher Interessen mit ltalienbezug sowie des Verbraucherschutzes durch Aufklärung und Verbraucherberatung.
Der Verein hat den Zweck, zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehr und eines fairen
wirtschaftlichen Wettbewerbs mit ltalienbezug beizutragen und ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege, unlautere, Markt verzerrende, das geistige Eigentum beeinträchtigende und wettbewerbswidrige Maßnahmen zu bekämpfen. Insbesondere soll über Produkte, Lebensmittel und Dienstleistungen aufgeklärt und informiert werden, die – unabhängig von einer eingetragenen geographischen Herkunftsangabe – ihren Ursprung in Italien haben.
Ziel ist es unter anderem, die Verbraucher vor täuschenden Bezeichnungen und/oder Aufmachungen im Sinne des so genannten „ltalian Sounding” zu schützen sowie den Schutz des „Made in ltaly” zu bewirken. Es werden ferner die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik und Behörden vertreten. Diese Zwecke nimmt der Verband nicht nur vorübergehend durch die Herausgabe von
Schriften, Abhalten von Sprechstunden und Vorträgen sowie Studien und Veröffentlichungen wahr. Der Verband kann diesen Zweck auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfolgen. Zu den Aufgaben des Verbandes gehören insbesondere die Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens durch Recherche und Aufdeckung gesetzeswidriger Handlungen von Marktteilnehmern sowie die Warnung der Verbraucher vor Risiken und Gefahren solcher Praktiken. Ferner bietet der Verband Informationen und Veröffentlichungen an, vergibt Forschungsaufträge und Aufträge für Gutachten.

Zweckverfolgende Maßnahmen, die Kostenerstattungsansprüche auslösen können (insbesondere Abmahnungen), dürfen nur insoweit ergriffen werden, als die finanzielle Situation des Verbands dies zulässt und Prozessrisiko sowie Risiko einer Haftung wegen ungerechtfertigter Abmahnung gedeckt sind.

§3 Organe des Verbands

Die Organe des Verbands sind:

1.    der Vorstand
2.    der Beirat
3.    die Mitgliederversammlung

Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, i5t jede Tätigkeit der Organe des Verbands
ehrenamtlich.

§4 Mitglieder

Der Verband hat Fördermitglieder (§5 Abs. 1) und stimmberechtigte Mitglieder (§5 Abs. 2).

§5 Eintritt von Mitgliedern

(1) Fördermitglied kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahrs und jede juristische Person werden, die sich zum Verbandszweck bekennt und regelmäßig einen Förderbeitrag leistet. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18.
Lebensjahrs oder juristische Person sein, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag leistet. Über die
Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a)    Tod des Mitglieds oder Löschung aus dem Handelsregister oder aus einem entsprechenden Register wenn das Mitglied eine juristische Person ist.
b)    Austritt aus dem Verband zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie in Schriftform (§126 BGB) gegenüber einem Mitglied des Vorstands abgegeben wird.
c)    durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gele,genheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte

(1) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Verbands zu machen und Informationen von diesen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung
(2)Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz in der jeweils aktuellen Fassung
Verbandsmitgliedern eingeräumten Rechte.

§8 Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Verbands erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zukünftige Mitgliederversammlungen auch per Video-bzw. Internetkonferenz mittels einer für alle Mitglieder zumutbaren und verfügbaren Technik zu einer zumutbaren Zeit abgehalten werden können (elektronische Versammlung). Die
Technik muss eine Kommunikation wie unter Anwesenden erlauben und Beginn und Ende der Teilnahme der Mitglieder kenntlich machen. Der Beschluss erfordert die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Schatzmeisters;
d) ggf. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge und Förderbeiträge;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g)Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des
Verbands.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden von den
Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch E­Mail oder einfachen Brief an alle Verbandsmitglieder einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung der E-Mail an die letzte dem Verband bekannte E-Mail-Adresse der Mitglieder oder die Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verband
bekannten Mitgliedsadresse.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden des Vorstandes, bei Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer
2) längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein
Mitglied kann für die Versammlung ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich (§126
BGB) oder in elektronischer Form (§126 a BGB) zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bei Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist bzw. an elektronischen Formen der Versammlung teilnimmt.
(3) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Verbandszwecks und zur Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben bzw. entsprechende elektronische Kenntlichmachung bei elektronischen Versammlungen; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 12 Mitgliedsbeitrag

(l) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt vorbehaltlich zukünftiger Änderungen 500 Euro im Geschäftsjahr.
(2) Für das Jahr des Verbandsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden. Jeweils einen Vorsitzenden stellen die Italienische Handelskammer München-Stuttgart e.V. und die italienische Handelskammer für Deutschland e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind nur zusammen zur Vertretung des Verbands berechtigt.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbands. Er hat dabei vor allem folgende
Aufgaben:

a)    Vorbereitung und Durchführung von verbraucherschutzfördernden Maßnahmen;
b)    Festlegung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
c)    Beschlussfassung über gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung des Verbandszwecks;
d)    Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von unter 5000 Euro;
e)    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
f)    Einberufung der Mitgliederversammlung;
g)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
h)    Unterrichtung der Mitglieder über die Verbandsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Sitzungsleiter wird abwechselnd von einem Mitglied der Italienischen Handelskammer München-Stuttgart e.V. und der italienischen Handelskammer für Deutschland e.V. gestellt. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auch per Video- bzw. Internetkonferenz gefasst werden, mittels einer für alle Mitglieder zumutbaren und verfügbaren Technik, die eine Kommunikation wie unter Anwesenden erlaubt und Beginn und Ende der Teilnahme der Mitglieder kenntlich macht. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu
unterschreiben ist.

§14 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den Vorstandsmitgliedern, wissenschaftlichen Beiratsmitgliedern und ggf. Abteilungsleitern.
(2) In den wissenschaftlichen Beirat sollen Mitglieder berufen werden, die sich wissenschaftlich mit Fragen des Verbandszwecks auseinandersetzen. Dies kann insbesondere durch Studien, Veröffentlichungen oder Gutachten geschehen. Der Beirat wird vom Vorstand für die Dauer
eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Verbandsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat soll gehört werden insbesondere:

a)    vor der Festlegung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
b)    vor der Beschlussfassung über gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung des
Verbandszwecks;
c)    vor Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 5000 Euro;
d)    vor Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten des Verbands von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.

(4) Der Beirat berät im Allgemeinen in Beiratssitzungen, die von einem der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Sitzungsleiter wird abwechselnd von einem Mitglied der
Italienischen Handelskammer München­ Stuttgart e.V. und der italienischen Handelskammer für Deutschland e.V. gestellt. Eine Beiratssitzung kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auch per Video- bzw. nternetkonferenz erfolgen, mittels einer für alle Mitglieder zumutbaren und verfügbaren Technik, die eine Kommunikation wie unter Anwesenden erlaubt und Beginn und Ende der Teilnahme der Mitglieder kenntlich macht. Über die Sitzungen des Beirats ist ein Protokoll zu
führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§15 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

(1)    Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Verbands kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.  Beschlüsse über die Auflösung des Verbands bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2)    Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3)    Bei Auflösung des Verbands oder Wegfall des Zwecks des Verbands fällt das Vermögen des
Verbands zu gleichen Teilen an die Italienische Handelskammer München-Stuttgart e.V. und die italienische Handelskammer für Deutschland e. V.